„Werbung hat Identität des Unternehmens anzugeben“ Albrecht, RA und FA

Montag, 7. November 2011
Dies gilt auch für Werbeprospekte. So das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13. Oktober 2011, Az.: I-4 W 84/11). Beanstandet worden war der Werbeprospekt eines Möbelhauses, da dort weder die Identität des Unternehmens noch dessen Geschäftssitz im Rahmen des Werbeprospekts genannt waren. Dies sieht das Gericht als irreführende geschäftliche Handlungen an. Gleiches gilt auch für die beworbene Finanzierung von Waren, wenn der Werbedarstellung keinerlei Angaben zu dem Kreditinstitut entnommen werden kann. Autor: Rechtsanwalt Rolf Albrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Kontakt: albrecht@volke2-0.de
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