Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit aufgestellt. Ebenso gilt es auch für den Fall, dass zunächst ein Patentanwalt die Abmahnung verfasst und dann von einem Rechtsanwalt prüfen lässt. Rechtsanwalt Faber zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 6 U 107/10).



































































